005. Schadensmeldung unbedingt schriftlich
Im Kleingedruckten der Versicherungsverträge steht: Schadensmeldungen müssen schriftlich und direkt an die Gesellschaft erfolgen. Denn die Vertreter sind gar nicht zur Annahme der Schadensmeldung befugt. Wer also nur den Vertreter informiert, kann den Regulierungsanspruch verlieren.
( BGH: IV ZR 324/97 ) |