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005 Urteile Geld / Job

005. Schadensmeldung unbedingt schriftlich

Im Kleingedruckten der Versicherungsverträge steht: Schadensmeldungen müssen schriftlich und direkt an die Gesellschaft erfolgen. Denn die Vertreter sind gar nicht zur Annahme der Schadensmeldung befugt. Wer also nur den Vertreter informiert, kann den Regulierungsanspruch verlieren.

( BGH: IV ZR 324/97 )


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