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Erbrecht -> Infos - Anregung - Hinweise

Haben Sie schon einmal bedacht, was mit Ihrem Vermögen geschied, wenn Sie nicht mehr sind ? Wer das Einfamilienhaus bekommt, den Hausrat, das Auto, das Sparbuch ?
Sagen Sie nicht: " Dafür bin ich noch zu jung ! " Auch wenn Sie gute Aussichten haben, so lange zu leben, es kann Ihnen doch jeden Tag etwas zustoßen. Auch der jüngere Mensch sollte überlegen, ob sein Besitz nach seinem Tode so vererbt wird, wie er es für richtig hält. Ferner sollten Sie bedenken, daß mit der Vereinigung auch im Osten Deutschlands das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt und hierdurch auch zum Teil eine andere gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) ist festgelegt, wer einen Verstorbenen ( den " Erblasser " ) beerbt, wenn keine " Verfügung von Todes wegen " ( ein Testament oder ein Erbvertrag ) vorhanden ist. Grundsätzlich erben die Verwandten und der Ehegatte ( der ja nicht Blutsverwandt ist ). Von den Verwandten erben nur jeweils die mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad. Das Gesetz teilt die Verwandten deshalb in Gruppen ein und spricht von " gesetzlichen Erben erster Ordnung ", " gesetzlichen Erben zweiter Ordnung " usw. Geschwister erhalten dabei gleiche Anteile.
Zu welchem Anteil der Ehegatte erbt, hängt davon ab, aus welcher Ordnung Verwandte vorhanden sind. Wenn mehrere gemeinsam erben, dann teilt das Gesetz nicht jedem einzelnen unterschiedliche Gegenstände zu, etwa der Witwe das Haus und den Kindern das Geld, sondern alle sind mit ihrem Anteil an allen Vermögensgegenständen des Erblassers, an der Gesamtheit des " Nachlasses " beteiligt. Wenn der Nachlaß aufgeteilt werden soll, müssen die Erben das später vereinbaren. Niemand stirbt ohne Erben. Hat jemand, der kein Testament gemacht hat, keinen Ehegatten hinterlassen und können auch Verwandte nicht ermittelt werden, tritt an letzter Stelle der Staat als Erbe ein.
Alle Einzelheiten der gesetzlichen Erbfolge können hier aber nicht dargestellt werden. Einige Beispiele werden das Prinzip deutlich machen.

Etwas sollten Sie aber beachten:

Für alle Erbfälle nach dem 02.10.1990 gilt in den neuen Ländern das Erbrecht des BGB mit zwei Einschränkungen: Kinder, die vor dem 03.10.1990 nicht in einer Ehe geboren wurden, stehen erbrechtlich weiterhin den in einer Ehe geborenen Kindern gleich. Aufgrund des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes, das im Jahr 1998 in Kraft trat, gilt dies künftig im gesamten Bundesgebiet. Verfügungen von Todes wegen aus der Zeit vor dem 03.10.1990 sind hinsichtlich Errichtung und Aufhebung sowie der Bildung eines überlebenden Ehegatten an ein gemeinschaftliches Testament weiterhin nach dem jeweiligen früheren Erbrecht zu beurteilen. Wer ein Testament aufgesetzt hat, sollte aber überlegen, ob bei Einsetzung z.Bsp. mehrerer Kinder als Erben die damals festgelegten Erbquoten und Teilungsanordnungen noch " stimmen ", weil sich die Wertverhältnisse besonders bei Grundbesitz erheblich verändert haben. Auch sollte bedacht werden, daß auf alle Erbfälle nach dem 02.10.1990 das - nicht ausschließbare - Pflichtteilsrecht des BGB anzuwenden ist.

Bedeutsam für Erbfälle vor dem 03.10.1990 sind als das weiterhin maßgebliche bisherige Recht vor allem die Regelungen zum Erbrecht des Ehegatten und nichtehelicher Kinder im Einführungsgesetz zum Familiengesetzbuch ( EGFGB ) und dem Familiengesetzbuch ( FGB ) selbst - beide in Kraft getreten am 01.04.1966 - sowie die erbrechtlichen Vorschriften im Zivilgesetzbuch ( ZGB ), das am 01.01.1976 in Kraft getreten ist.

Beispiele:

001 Erbrecht Beispiel
Ein Ehemann hinterläßt seine Frau und vier Kinder. Auch seine Eltern und sein Bruder leben noch.

002 Erbrecht Beispiel
Bei einem kinderlosen Ehepaar stirbt die Ehefrau. Deren Mutter lebt noch.

003 Erbrecht Beispiel
Ein Ehemann stirbt. Er hinterläßt seine Frau und seine zwei Söhne. Eine Tochter lebt nicht mehr, wohl aber deren Ehemann und ihre zwei Kinder.

004 Erbrecht Beispiel
Der Verstorbene war zweimal verheiratet. Die erste Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, ist geschieden. Die geschiedene Ehefrau lebt noch. Die zweite Ehe bestand bis zum Tode des Erblassers. Auch aus dieser Ehe stammt ein Sohn.

005 Erbrecht Beispiel
Eine Witwe stirbt nach kinderloser Ehe. Ihr verstorbener Mann hatte aus erster Ehe einen Sohn, den sie wie ihr eigenes Kind großgezogen hat. Die Eltern der Erblasserin und ihr Bruder leben nicht mehr, wohl aber dessen Frau und seine beiden Kinder.

006 Erbrecht Beispiel
Der Verstorbene hinterläßt eine Schwester und einen Halbbruder aus der zweiten Ehe seiner Mutter. Seine Eltern leben nicht mehr.

007 Erbrecht Beispiel
Der Verstorbene lebte von seiner Ehefrau getrennt. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Zuletzt hatte der Verstorbene mit einer anderen Frau zusammengelebt. Aus dieser Verbindung stammt ein Sohn.


Vielleicht haben Sie Ihre persönliche Situation in einem der Beispiele wiedergefunden, vielleicht auch nicht. Die Fülle der denkbaren Situationen kann hier nicht wiedergegeben werden. Wenn Sie genau und zuverlässig wissen möchten, wie die Rechtslage in Ihrem Fall ist, dann sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Die Hinweise auf den folgenden Seiten gelten überwiegend unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem der Erbfall eingetreten ist, also übereinstimmend nach dem jetzt gültigen Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) und dem vor dem 03.10.1990 jeweils geltenden Recht. Auf einige Besonderheiten nach den früheren Vorschriften ist jeweils hingewiesen. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Erbfalls führt nicht immer und für sich allein zur Klärung des jeweils anwendbaren Erbrechts. Hier kann nur - ohne Anspruch auf Vollständigkeit bei den behandelten Einzelfragen - der " Normalfall " ( Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt und Nachlaß im Beitrittsgebiet ) zum Ausgangspunkt der Hinweise genommen werden. In Zweifelsfragen sollten Sie sich anwaltlich oder durch einen Notar beraten lassen.


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001 Erbrecht Beispiel
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