Die gesetzliche Erbfolge gilt für alle Fälle, in denen kein Testament vorhanden ist. Sie beruht auf den allgemeinen Vorstellungen darüber, an wen das Vermögen von Verstorbenen gerechterweise fallen sollte: Die Besonderheiten des einzelnen Falles, vor allem aber die Wünsche des einzelnen Erblassers können dabei natürlich nicht berücksichtigt werden. Wenn Sie andere Vorstellungen über den späteren Verbleib Ihres Vermögens haben, als es sich nach der gesetzlichen Erbfolge ergibt, dann sollten Sie auf jeden Fall Vorsorge treffen. Sie können das vor allem dadurch tun, daß Sie ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen. Wer ein Testament macht, bestimmt darin einseitig über den späteren Übergang seines Vermögens. In den meisten Fällen wird dies das richtige Mittel der Vorsorge sein. Es gibt aber auch Fälle, in denen es besser ist, einen Erbvertrag zu schließen. Auch hierbei verfügt der Erblasser über den Übergang seines Vermögens. Der Unterschied ist der, daß er beim Erbvertrag gegenüber dem Vertragspartner eine Bindung eingeht, von der er sich im Normalfall nicht wieder lösen kann. Wenn etwa ein Geschäftsinhaber seinen Neffen zum Alleinerben machen will und der Neffe schon jetzt im Geschäft mitarbeiten soll, wird ein Erbvertrag zweckmäßig sein. Der Neffe kann sich dann darauf verlassen, daß er Erbe wird. Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Lassen Sie sich deshalb von einem Notar beraten, wenn dieser Weg für Sie in Betracht kommt. |