Lebten die Eltern des Erblassers noch, so wären sie je zur Hälfte Erben geworden. Da beide nicht mehr leben, steht die auf den Vater entfallende Hälfte der Schwester zu. Die für die Mutter bestimmte Hälfte teilen sich die zwei überlebenden Kinder, nämlich die Schwester des Erblassers und sein Halbbruder. So erhält die Schwester insgesamt 3/4 und der Halbbruder 1/4. Der Stiefvater erbt nicht, weil er nicht blutsverwandt ist. |