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007 Erbrecht Beispiel

Der Verstorbene lebte von seiner Ehefrau getrennt. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Zuletzt hatte der Verstorbene mit einer anderen Frau zusammengelebt. Aus der Verbindung stammt ein Sohn.



Die Frau, die zuletzt die Lebensgefährtin des Verstorbenen war, erbt nichts; nur aus Verwandtschaft oder Ehe kann sich ein gesetzliches Erbrecht ergeben. Die Ehefrau erbt zu 1/2, obwohl sie vom Erblasser getrennt gelebt hatte. Sie würde nur dann von der Erbschaft ausgeschlossen, wenn der Verstorbene noch die Scheidung beantragt oder der Scheidung zugestimmt hätte und die Scheidungsvoraussetzungen gegeben waren.

Neben der Ehefrau werden die Tochter und der nichteheliche Sohn Erben zu je 1/4. Wäre die Ehefrau von der Erbschaft ausgeschlossen, weil ein Scheidungsantrag gestellt war, so würden die Tochter und der Sohn Erben zu je 1/2. Wenn außerdem die Ehe kinderlos gewesen wäre, hätte der Sohn seinen Vater allein beerbt. Der Sohn geht also nicht etwa leer aus, weil er nichtehelich geboren ist. Er ist beim Tod seines Vaters neben der Ehefrau ebenso wie eheliche Kinder als Erbe unmittelbar am Nachlaß beteiligt. Die erbrechtliche Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern gilt im Erbrecht des BGB aufgrund des im Jahr 1998 in Kraft getretenen Erbrechtsgleichstellungsgesetzes. Bis dahin hatten nichteheliche Kinder beim Tod des Vaters nur einen so genannten Erbersatzanspruch, das heißt, einen Geldanspruch in höhe des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils gegen den bzw. die Erben. Vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder sind - wie bisher - gegenüber ihrem Vater nicht erbberechtigt. Im Verhältnis zu ihrer Mutter sind nichteheliche Kinder den ehelichen seit jeher vollkommen gleichgestellt.

Gesetzliche Erbfolge nach ZGB bei Eintreten des gleichen Erbfalls zwischen dem 01.01.1976 und dem 03.10.1990.



Die Frau, die zuletzt die Lebensgefährtin des Verstorbenen war, erbt nichts; nur aus Verwandtschaft oder Ehe kann sich ein gesetzliches Erbrecht ergeben. Die Ehefrau erbt zu 1/3, obwohl sie vom Erblasser getrennt gelebt hat. Ein ehelicher Haushalt als Grundlage für einen "Voraus" war nicht mehr vorhanden. Die beiden Kinder erben zu je 1/3. Daß die Tochter ehelich und der Sohn nichtehelich ist, spielt keine Rolle. In der DDR waren nichteheliche Kinder auch im Verhältnis zu ihrem Vater den ehelichen Kindern gleichgestellt. Die (nicht geschiedene) Ehefrau, die eheliche Tochter und der nichteheliche Sohn gehören alle zur ersten Ordnung. Im Verhältnis zur Mutter sind nichteheliche Kinder den ehelichen natürlich auch gleichgestellt.

Bei einem solchen Erbfall zwischen dem 01.04.1966 und dem 31.12.1975 wäre die Erbfolge ebenso, wenn das Kind minderjährig war. Ein beim Erbfall volljähriges nichteheliches Kind konnte nur unter bestimmten Voraussetzungen erben bzw. miterben. Bei nichtehelichen Kindern, die vor dem 01.07.1949 geboren sind, gilt dies wiederum nur, wenn der Vater am 02.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatte.


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006 Erbrecht Beispiel
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