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Testamentseröffnung

Das Amtsgericht wird, nachdem es von einem Todesfall erfahren hat, ein dort aufbewahrtes oder abgeliefertes Testament eröffnen. Ein besonderer Antrag braucht dafür nicht gestellt zu werden. Die Eröffnung besteht darin, daß das Testament allen Beteiligten bekannt gegeben wird. Sie erhalten eine Abschrift oder Ablichtung. Für die Erben ist die Abschrift eines eröffneten Testaments eine wichtige Hilfe bei den notwendigen weiteren Schritten. Wenn der Inhalt eines Testaments genügend klar ist, werden Banken und Versicherungen in der Regel allein aufgrund der beglaubigten Abschrift eines eröffneten Testaments Auszahlungen an die Erben vornehmen. Ein Erbschein braucht dann häufig nicht beantragt zu werden. Ist das Testament von einem Notar beurkundet worden, ist, wenn ein Grundstück zum Nachlaß gehört, in der Regel auch für die Berichtigung des Grundbuchs kein Erbschein erforderlich. Übrigens: Wenn Sie Erbe eines Grundstücks sind, sollten Sie die Berichtigung des Grundbuchs innerhalb von zwei Jahren beantragen, dann ist die Eintragung beim Grundbuchamt gebührenfrei.


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