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006 Nach Erbfall

Abwicklung von Rechtsbeziehungen

Nicht nur die Vermögenswerte und die feststehenden Schulden des Verstorbenen sind für den Erben von Bedeutung. Denken Sie auch an die Rechte und Pflichten aus laufenden Rechtsbeziehungen. Zum Teil enden solche Rechtsbeziehungen mit dem Tode, zum Teil tritt der Erbe an die Stelle des Erblassers, kann einen laufenden Vertrag aber kündigen. Renten- und Pensionsansprüche enden mit dem Tod des Berechtigten. Deshalb muß die für die Rente oder Pension zuständige Stelle umgehend informiert werden, am besten mit einer Sterbeurkunde. Ob eine Versorgung für die Hinterbliebenen in Betracht kommt und ob ein Sterbegeld gezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich von den zuständigen Stellen beraten. Bei einer Lebensversicherung, einer Unfallversicherung und einer freiwilligen Krankenversicherung endet die Pflicht zur Prämienzahlung durch den Tod des Versicherten. Denken Sie dabei an Daueraufträge und Einzugsermächtigungen. Außerdem muß das Versicherungsunternehmen sofort unterrichtet werden. Hier gelten zum Teil sehr kurze Fristen. Was wird aus der Mietwohnung des Verstorbenen ? Hat er sie allein bewohnt, können die Erben und der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, und zwar bis zum 3. Werktag eines Monats für das Ende des übernächsten Monats. Von diesem Kündigungsrecht kann nur zum ersten möglichen Termin nach dem Tode des Mieters Gebrauch gemacht werden. Wird nicht gekündigt, setzt sich das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen mit den Erben fort. Die Erben haben dann also weiterhin die Miete zu zahlen. Hatte der Verstorbene gemeinsam mit seinem Ehepartner die Ehewohnung gemietet oder hatte er in der von ihm allein gemieteten Wohnung mit dem Ehepartner oder anderen Angehörigen einen gemeinsamen Hausstand geführt, so kann der Vermieter aus Anlaß des Todesfalles grundsätzlich nicht kündigen. Hatten die Eheleute die Wohnung gemeinsam gemietet, so wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Teil fortgesetzt; dieser kann aber zum nächstmöglichen Termin kündigen (bis zum 3.Werktag des Monats zum Ende des übernächsten Monats). War der Verstorbene Alleinmieter, so setzt sich das Mietverhältnis mit den Angehörigen des gemeinsamen Hausstandes fort; diese können aber innerhalb eines Monats erklären, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.


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