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005 Nach Erbfall

Ausschlagung der Erbschaft

Wenn alle Verpflichtungen zusammengenommen höher sind als die dem Erben zufallenden Vermögenswerte oder wenn man dies jedenfalls für möglich halten muß, wird jeder Erbe zu überlegen haben, ob er die Erbschaft nicht besser ausschlagen sollte. Falls er das tut, erhält er zwar die Vermögenswerte des Nachlasses nicht, wird aber auch nicht mit Schulden belastet. Um zu überlegen, ob Sie ein Erbe antreten sollten oder nicht, haben Sie nur wenig Zeit, nämlich 6 Wochen, nachdem Sie von Ihrer Berufung als Erbe erfahren haben. Nur wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich im Ausland aufhält, beträgt die Frist 6 Monate. Die Ausschlagung ist an eine strenge Form gebunden. Eine Möglichkeit ist, daß Sie sich persönlich zum Amtsgericht begeben und die Ausschlagung dort beim Rechtspfleger zu Protokoll geben. Sie können aber auch ein Schreiben an das Amtsgericht richten, etwa mit folgendem Inhalt: "Die Erbschaft nach Herrn Ernst Endemann, verstorben am 17.10.1991, schlage ich hiermit aus allen in Betracht kommenden Berufungsgründen aus." Ihre Unterschrift müssen Sie dann von einem Notar beglaubigen lassen. Das Schreiben muß vor Ablauf der 6-Wochen-Frist beim Amtsgericht eingehen. Wenn ein Nachlaß mit Schulden belastet ist, die Erbschaft aber nicht ausgeschlagen worden ist, hat der Erbe noch weitere Möglichkeiten, wenn er nicht mit seinem übrigen Vermögen in Anspruch genommen werden will: Nachlaßverwaltung, Nachlaßkonkurs, Herausgabe des Nachlasses an die Gläubiger.

Für Erbfälle zwischen dem 01.01.1976 und dem 03.10.1990 sind Ausschlagung oder Annahme einer Erbschaft im Grundsatz nach ZGB zu beurteilen. Hinsichtlich der Ausschlagungsfrist können sich jedoch Besonderheiten ergeben. Eine Fachkundige rechtliche Beratung im Einzelfall ist daher ratsam.


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