027. Überstunden verfallen nicht
Kann ein Angestellter seine Überstunden nicht - wie Vertraglich vorgesehen - abbummeln, bevor er aus dem Betrieb ausscheidet, muß der Chef die Mehrarbeit bezahlen. Er darf die Überstunden nicht verfallen lassen.
( LArbG Rheinland-Pfalz: 5 Sa 1153/01 ) |