006. Nebensaison
Weist ein Veranstalter nicht darauf hin, dass in der Nebensaison einige Restaurants und Freizeitangebote nicht zur Verfügung stehen, steht Urlaubern Entschädigung wegen " nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit " zu.
( OLG Frankfurt/M.: 16 U 72/03 ) |