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021 Urteile Verkehr

021. Abschleppen bei Diebstahlsgefahr

Um einen Diebstahl zu verhindern, darf die Polizei ein Auto abschleppen, das mit geöffnetem Fenster abgestellt wurde. Doch das gilt nicht, wenn der Wagen in der belebten Innenstadt geparkt ist und sich keine Wertsachen im Auto befinden. Tn diesem Fall muss der Besitzer die Abschleppkosten nicht zahlen.

( VG Frankfurt/M.: 5 E 287/00 )


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