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003 Vorsorge Erbfall

Inhalt eines Testaments

Nun müssen Sie bedenken, was in Ihrem Testament verfügt werden soll. Denken Sie aber bitte nicht zuerst daran, wer welche einzelnen Gegenstände bekommen soll. Viel wichtiger ist es, zu entscheiden, wer Ihr Erbe, also insgesamt Ihr Rechtsnachfolger sein soll.

Schreiben Sie also nicht etwa:



Weil daraus nicht sicher abzulesen ist, wer Erbe sein soll, könnte ein solches Testament zu Streitigkeiten unter den Bedachten führen. Ob der Erbschein, den das Amtsgericht später zu erteilen hätte, Ihren Vorstellungen entspräche, wäre ungewiß. Wenn in dem Beispielfall der Sohn und die Tochter ungefähr mit dem gleichen Wert bedacht werden sollen, bietet es sich an, beide Kinder je zur Hälfte als Erben einzusetzen. Sie brauchen deshalb nicht auf eine Festlegung zu verzichten, welches der Kinder welche Gegenstände erhalten soll. Sie können vielmehr eine Teilungsanordnung treffen. Falls der Neffe nur einen Gegenstand erhalten und nicht als Miterbe an der Gesamtheit Ihres Vermögens beteiligt sein soll, handelt es sich um ein Vermächtnis. Ein Vermächtnis ist die Verfügung, durch die der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen Erben auf Übertragung eines einzelnen Gegenstandes oder auf Zahlung einer Geldsumme erhält.

Richtig wäre es danach, wenn Sie in dem Beispielfall etwa folgendes schrieben:



Wenn Kinder durch Testament als Erben eingesetzt werden, werden Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten an eines der Kinder - z.Bsp. ein Grundstück oder ein Geldbetrag - auf dessen Erbteil nur angerechnet, wenn der Erblasser das im Testament ausdrücklich anordnet. Im Falle gesetzlicher Erbfolge von Kindern werden lebzeitige Zuwendungen - von gesetzlich bestimmten Ausnahmen abgesehen - unter den Kindern dann ausgeglichen, wenn der Erblasser dies vor oder bei der Zuwendung angeordnet hat. Über die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung durch Testament und ihre rechtliche Behandlung sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Wenn Sie heute Ihr Testament machen, sollten Sie nicht allein die heutige Situation zugrundelegen. Bis Ihr Testament einmal praktische Bedeutung erlangt, kann sich vieles geändert haben. Die Vermögensverhältnisse können anders sein, bei Ihnen und bei den als Erben Vorgesehenen. Vor allem aber kann es sein, daß jemand, den Sie als Ihren Erben einsetzen wollen, vor Ihnen stirbt. Sagen Sie deshalb in Ihrem Testament, wer in diesem Fall statt dessen Erbe ( Ersatzerbe ) sein soll.

Etwa so:



Wenn Sie erreichen möchten, daß jemand die Bestimmungen Ihres Testaments ausführt oder den Nachlaß noch längere Zeit für die Erben verwaltet, können Sie einen Testamentsvollstrecker ernennen. Falls Sie dies überlegen, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Die Regelungen im Zivilgesetzbuch ( ZGB ) der DDR, die hinsichtlich der Errichtung und Aufhebung von letztwilligen Verfügungen zwischen dem 01.01.1976 und dem 03.10.1990 fortgelten, stimmen inhaltlich im wesentlichen mit den oben beschriebenen Regelungen des BGB überein. Dies gilt auch für letztwillige Verfügungen aus dem Zeitraum 01.04.1966 bis 31.12.1975. Verwahrungsstellen waren früher die staatlichen Notariate und sind seit dem Beitritt die Amtsgerichte.


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