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Der Pflichtteil

Grundsätzlich können Sie über den späteren Verbleib Ihres Vermögens im Testament frei verfügen. Sie können jemanden zum Erben einsetzen, der nicht zu den gesetzlichen Erben gehört, etwa einen guten Freund. Sie können auch einen gesetzlichen Erben von der Erbschaft ausschließen, etwa eine Nichte, zu der Sie keinen persönlichen Kontakt haben. Bestimmte Angehörige, von denen Sie ohne Testament nach gesetzlicher Erbfolge beerbt würden, können Sie aber nicht völlig vom Nachlaß ausschließen, nämlich Ihre Kinder ( oder Enkel oder Urenkel ), Ihre Eltern und Ihren Ehepartner. Wenn Sie diese Angehörigen als Erben ausschließen, bleibt ihnen immer noch der Pflichtteil. Pflichtteil - was bedeutet das ? Der Pflichtteilsberechtigte erbt nicht, ist also nicht an dem Haus, dem Auto oder den Wertpapieren beteiligt. Er kann nur von den Erben die Zahlung eines Geldbetrages verlangen, und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil steht übrigens nichtehelichen Kindern ( und Großkindern ) ebenso wie ehelichen zu. - Wenn Sie einen Pflichtteilsberechtigten nicht als Erben einsetzen wollen, denken Sie deshalb daran, daß die Erben dann mit diesem Zahlungsanspruch belastet sind.

Nach den ZGB - Vorschriften sind pflichtteilsberechtigt der Ehegatte und, sofern sie im Zeitpunkt des Erbfalls gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt waren, die Kinder, Enkelkinder und Eltern des Erblassers. Wirtschaftlich selbständigen Verwandten des Erblassers stand also kein Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist - wie nach BGB - ein Geldanspruch, er besteht - anders als nach BGB - in Höhe von 2/3 des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Für den Zeitraum vom 01.04.1966 bis 31.12.1975 galt noch das Pflichtteilsrecht des BGB.


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