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Erbrecht-Beispiel-2

Bei einem kinderlosen Ehepaar stirbt die Ehefrau. Deren Mutter lebt noch.
 

Der Ehemann erbt, da keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, zu 3/4. Außerdem erhält er in diesem Fall den "großen Voraus", das sind vor allem sämtliche Haushaltsgegenstände.
Die Mutter der Erblasserin bekommt 1/4. Wenn auch der Vater noch lebte, hätten beide Elternteile je 1/8 geerbt.
Hätte zwischen der Erblasserin und ihrem Mann keine Ehe bestanden, sondern nur eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, so hätte der Mann nichts geerbt, und die Mutter wäre Alleinerbin geworden.


Gesetzliche Erbfolge nach ZGB bei Eintreten des gleichen Erbfalls zwischen dem 01.01.1976 und dem 03.10.1990.
 
Der Ehemann erbt als Erbe der ersten Ordnung allein. Selbstverständlich stehen ihm auch sämtliche Haushaltsgegenstände zu. Die Mutter der Erblasserin erbt nichts. Ebensowenig würde der Vater, wenn er noch lebte, etwas erben.
Hätte zwischen der Erblasserin und ihrem Mann keine Ehe bestanden, sondern nur eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, so hätte der Mann nichts geerbt, und die Mutter wäre Alleinerbin geworden.

Zwischen dem 01.04.1966 und dem 31.12.1975 hätten Ehemann und Mutter die Erblasserin je zur Hälfte beerbt, sofern die Erblasserin ihrer Mutter im Zeitpunkt des Erbfalls unterhaltspflichtig war.


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