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Erbengemeinschaft

Ist der Erblasser von mehreren gemeinsam beerbt worden, so steht das geerbte Vermögen den Erben gemeinschaftlich zu. Kein Miterbe kann über einen einzelnen Gegenstand allein verfügen. Es ist stets die Mitwirkung aller Erben notwendig. Das gibt leicht Probleme. Wenn die Erben deshalb diesen Zustand beenden wollen, müssen sie eine Erbauseinandersetzung vornehmen. Dabei sind die Nachlaßgegenstände oder ihr Erlös so unter die Miterben zu verteilen, daß jeder dem Wert nach so viel erhält, wie seinem Anteil an der Erbengemeinschaft entspricht. Das erweist sich häufig als schwierig, wenn der Erblasser keine Teilungsanordnung getroffen und keinen Testamentsvollstrecker bestimmt hat. Falls durch Verhandlungen unter den Miterben keine einvernehmliche Regelung erzielt wird, ist ohne rechtliche Beratung über die Wege, die dann noch zu einer Erbauseinandersetzung führen, nicht auszukommen.

Für Erbfälle, die nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen sind, kann die früher von dem staatlichen Notariat wahrgenommene vermittelnde Tätigkeit bei der Auseinandersetzung des Nachlasses vom Amtsgericht als Nachlaßgericht nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit auf Antrag wahrgenommen werden. Jedoch wird das Amtsgericht nicht - wie früher das staatliche Notariat - über die Teilung des Nachlasses entscheiden können, wenn es nicht zu einer Einigung der Erben kommt. Dann ist auch hier im Falle einer streitigen Erbauseinandersetzung ohne rechtliche Beratung nicht auszukommen.


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