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Erbschein

In vielen Fällen wird aber ein Erbe, um sich im Geschäftsverkehr auszuweisen, einen Erbschein benötigen.

Das kommt vor allem in Betracht, :
  • wenn kein Testament vorhanden ist, also gesetzliche Erbfolge eingetreten ist,
  • wenn ein Grundstück zum Nachlaß gehört und nur ein privatschriftliches, kein notarielles Testament vorhanden ist,
  • wenn der Inhalt eines Testaments nicht eindeutig ist.
Einen Erbschein stellt das Amtsgericht aus. Er muß besonders beantragt werden. Ein einfaches Schreiben reicht dafür nicht aus. Da eine eidesstattliche Versicherung über die Rechtigkeit der für den Erbschein notwendigen Angaben abzugeben ist, müssen Sie sich in einem solchen Fall persönlich an einen Notar oder an das Amtsgericht wenden. Bei einem Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge muß die Erbfolge durch Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden, Auszüge aus dem Familienbuch) für alle in Betracht kommenden Angehörigen belegt werden.
Wenn Sie den Erbschein nur für die Berichtigung des Grundbuchs benötigen, sollten Sie das dem Amtsgericht von vornherein mitteilen. Der Erbschein wird in diesem Fall nur dem Grundbuchamt übersandt, und Sie sparen Gebühren. Die Gebühr wird dann nur nach dem Wert des Grundstücks berechnet, nicht nach dem Wert des gesamten Nachlasses.

Die vorstehenden Hinweise sind entsprechend bei Erbfällen vor dem 03.10.1990 zu beachten. Soweit früher das staatliche Notariat mit der Ablieferung von Testamenten, der Testamentseröffnung und dem Erbscheinverfahren befaßt war, ist an seine Stelle das Amtsgericht getreten.


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