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Erbrecht-Beispiel-4

Der Verstorbene war zweimal verheiratet. Die erste Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, ist geschieden. Die geschiedene Ehefrau lebt noch. Die zweite Ehe bestand bis zum Tode des Erblassers. Auch aus dieser Ehe stammt ein Sohn.
 

Die Witwe des Verstorbenen erbt zur Hälfte. Außerdem erhält sie den "Voraus". Die geschiedene Ehefrau erbt dagegen nichts.
Die beiden Söhne erben je 1/4. Daß der eine Sohn aus der ersten Ehe stammt und der andere aus der zweiten, spielt keine Rolle.
Vererbt wird immer nur das Vermögen des Verstorbenen, vom gemeinschaftlichen Vermögen nur sein Anteil. Gehört also den Eheleuten gemeinschaftlich ein Einfamilienhausgrundstück, so zählt nur der Miteigentumsanteil des Mannes zum Nachlaß.


Gesetzliche Erbfolge nach ZGB bei Eintreten des gleichen Erbfalls zwischen dem 01.01.1976 und dem 03.10.1990.
 

Die Witwe des Verstorbenen erbt 1/3. Außerdem erhält sie alle Haushaltsgegenstände ("großer Voraus"). Die geschiedene Ehefrau erbt dagegen nichts.
Die beiden Söhne erben je 1/3. Daß der eine Sohn aus der ersten Ehe stammt und der andere aus der zweiten Ehe, spielt keine Rolle.
Vererbt wird immer nur das Vermögen des Verstorbenen, vom gemeinschaftlichen Vermögen nur sein Anteil. Gehört also den Eheleuten gemeinschaftlich ein Einfamilienhausgrundstück, so zählt nur der Miteigentumsanteil des Mannes zum Nachlaß. Dabei wird hier davon ausgegangen, daß das Hausgrundstück oder das Gebäudeeigentum innerhalb der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft erworben worden ist.

Bei einem Erbfall zwischen dem 01.04.1966 und dem 31.12.1975 wäre die Erbfolge ebenso, jedoch ohne "Voraus".


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