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Gemeinschaftliches Testament

Für Eheleute gibt es im übrigen die Möglichkeit, gemeinschaftlich ein Testament zu machen. In diesem Fall muß einer der Ehepartner, wenn das Testament nicht vor einem Notar errichtet werden soll, den gemeinsamen Text handschriftlich niederschreiben und ihn (mit Ort und Datum) unterschreiben. Der andere Ehepartner braucht nur noch (ebenfalls mit Ort und Datum) zu unterschreiben.

Das sieht dann zum Beispiel so aus:
 

Ein Testament mit solchem Inhalt wird "Berliner Testament" genannt. Der Überlebende Ehepartner wird dabei nicht nur Vorerbe, sondern Vollerbe. Für ihn gelten also keine Beschränkungen bei der Verfügung über Nachlaßgegenstände.
Andererseits kann nach dem Tode des einen Ehegatten der andere grundsätzlich sein Testament nicht mehr widerrufen und nur unter engen Voraussetzungen anfechten. Es ist also für den Normalfall sichergestellt, daß es auch nach dem Tode des Längstlebenden bei der einmal festgelegten Erbfolge verbleibt. Allerdings steht den Kindern beim ersten Erbfall der Pflichtteil zu. Wenn Sie deswegen in Sorge sind, lassen Sie sich rechtlich beraten. Auch zur steuerlichen Behandlung solcher Testamente sollten Sie sich im Hinblick auf die Auswirkung der geänderten Steuerfreibeträge fachkundig beraten lassen.

Weiterhin den Regelungen des jeweiligen früheren Rechts der DDR unterliegen gemeinschaftliche Testamente, die zwischen dem 01.01.1976 und dem 03.10.1990 errichtet worden sind, hinsichtlich Errichtung, Aufhebung und der Bindungswirkung für die Ehegatten.


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