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Erbrecht-Beispiel-5

Eine Witwe stirbt nach kinderloser Ehe. Ihr verstorbener Mann hatte aus erster Ehe einen Sohn, den sie wie ihr eigenes Kind großgezogen hat. Die Eltern der Erblasserin und ihr Bruder leben nicht mehr, wohl aber dessen Frau und seine beiden Kinder.
 

Der Stiefsohn erbt trotz der engen persönlichen Bindung zur Erblasserin nichts, weil er nicht blutsverwandt ist !
Die beiden Kinder ihres Bruders sind je zur Hälfte Erben. Deren Mutter, die Schwägerin der Erblasserin, erbt dagegen nichts. Auch sie ist nicht blutsverwandt.

Die Erbfolge bei Eintritt des Erbfalls zwischen dem 01.04.1966 und dem 03.10.1990 stimmen in diesem Fall mit der nach dem BGB überein.


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