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Aktuell seit: 26.10.2018

Änderung und Aufhebung eines Testaments

Wenn Sie ein Testament errichtet haben, kann es sich zu einem späteren Zeitpunkt als zweckmäßig erweisen, die getroffenen Bestimmungen zu ändern. Das ist in verschiedener Weise möglich.

Sie können zum Beispiel :
  • im Text des bisherigen Testaments Änderungen vornehmen oder
  • einen Zusatz unter das bisherige Testament machen oder
  • das bisherige Testament durchstreichen oder vernichten oder
  • ein neues Testament mit anderem Inhalt errichten oder
  • in einem neuen Testament das bisherige ausdrücklich widerrufen oder
  • ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen.
Änderungen am Text eines Testaments können aber leicht zu Mißverständnissen führen, und wenn Sie ein neues Testament machen, ohne das alte ausdrücklich aufzuheben, kann es zweifelhaft sein, ob nicht einige Bestimmungen aus dem alten Testament doch weiterhin gelten sollen. Deshalb ein guter Rat: Wenn Sie es nicht bei den ursprünglichen Bestimmungen lassen wollen, setzen Sie ein vollständiges neues Testament auf und widerrufen Sie darin ausdrücklich alle früheren Testamente. Das alte Testament sollte außerdem vernichtet werden oder den Zusatz "ungültig" erhalten. So vermeiden Sie Zweifel und Streitigkeiten. Etwas anderes gilt bei gemeinschaftlichen Testamenten. Sie können durch ein gemeinschaftliches neues Testament widerrufen werden. Wegen anderer Möglichkeiten müßten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Die Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen aus der Zeit vor dem 03.10.1990 ist nach dem jeweils geltenden früheren Recht zu beurteilen, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten gab es nach den Regelungen des ZGB weitergehende Möglichkeiten für den überlebenden Ehegatten, sich durch Widerruf oder Aufhebung hiervon zu lösen.


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