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Andere Möglichkeiten der Vorsorge

Nicht nur den späteren entgültigen Verbleib des eigenen Vermögens sollte man sicherstellen, man sollte auch dafür sorgen, daß jedenfalls über Geld schnell verfügt werden kann. Bis das Amtsgericht das Testament eröffnet und einen Erbschein erteilt hat, kann eine gewisse Zeit vergehen. Einiges muß aber rasch bezahlt werden: Beerdigungskosten, Kosten einer Grabstelle, eventuell Arzt- und Krankenhauskosten. Dann ist es sehr hilfreich, wenn ein Angehöriger eine Kontovollmacht hat. Im allgemeinen wirkt die Vollmacht für ein Bank- und Sparkassenkonto über den Tod des Kontoinhabers hinaus. Es gibt auch die Möglichkeit, speziell eine Vollmacht zu erteilen, die erst mit dem Tode des Kontoinhabers wirksam wird. Sprechen Sie mit Ihrer Bank oder Sparkasse.
Nicht selten wird ein anderer Weg der Vorsorge gewählt: Es wird ein Sparbuch auf den Namen dessen angelegt, der das Geld später einmal haben soll. Großeltern tun das häufig für Ihre Enkel. Die Großeltern pflegen ein solches Sparbuch bei sich zu behalten, der Enkel weiß oft gar nichts von dessen Existenz. Hier ist Vorsicht geboten: Wenn ein solches Sparbuch im Testament nicht erwähnt wird, ist nicht gesichert, daß der Begünstigte in den Genuß des Sparguthabens kommt. Der Erbe hat nämlich unter bestimmten Umständen das Recht, die in der Anlegung des Sparbuchs liegende Schenkung zu widerrufen.
Haben Sie eine Lebensversicherung abgeschlossen ? Dann werden Sie sich jetzt vielleicht fragen, was später daraus wird. Das hängt vom Versicherungsvertrag ab: Wenn kein Bezugsberechtigter bestimmt ist, gehört die Versicherungssumme zum Nachlaß und wird in gleicher Weise vererbt wie alle anderen Nachlaßgegenstände. Anderenfalls steht dem als bezugsberechtigt Benannten die Versicherungssumme zu, unabhängig davon, ob er Erbe ist oder nicht.
Aber Vorsicht: Unter bestimmten Umständen kann der Erbe das Bezugsrecht noch zu seinen Gunsten widerrufen. Diese Ungewißheit können Sie ausräumen, wenn Sie dem Begünstigten die Bezugsberechtigung - möglichst schriftlich - mitteilen oder wenn Sie mit der Versicherung eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung vereinbaren.

Alles, was Sie hier zum Erbrecht gelesen haben, betrifft das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht. Wenn Sie oder Ihr Ehepartner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder wenn Sie Vermögen im Ausland haben, zum Beispiel ein Grundstück, ist unter Umständen ausländisches Recht anzuwenden. Sie sollten sich dann von einem Fachmann rechtlich beraten lassen.

Dieser Hinweis gilt entsprechend für Erbfälle, die im Grundsatz nach den früheren Vorschriften zu beurteilen sind. Zu beachten sind auch mögliche Besonderheiten, die sich aus dem früheren deutsch-deutschen Verhältnis ergeben können.


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