Home

Zur Information

 

Urteile-Wohnrecht

Urteile-Nachbarschaftsrecht

Urteile-Familie-allgemein

Urteile-Familienrecht

Urteile-Dienstleistung

Urteile-Geld/Job

Urteile-Verkehr

Erbrecht-Infos-Anregung-Hinweise

Vorsorge für den späteren Erbfall

Nach dem Erbfall

 

Impressum

Anfragen

 

 

 

 

 

W e b http://jensreuschel.de

 


 
Aktuell seit: 26.10.2018

Erbrecht-Beispiel-3

Ein Ehemann stirbt. Er hinterläßt seine Frau und seine zwei Söhne. Eine Tochter lebt nicht mehr, wohl aber deren Ehemann und ihre zwei Kinder.
 

Die Ehefrau erbt zur Hälfte und erhält den "Voraus". Da der Erblasser drei Kinder hat, entfällt von der zweiten Hälfte der Erbschaft auf jedes Kind 1/3. Die beiden Söhne erben deshalb je 1/6. An die Stelle der verstorbenen Tochter treten deren zwei Töchter. Diese Großkinder erben also je 1/12.
Die beiden Kinder des Sohnes sind an der Erbschaft nicht beteiligt, weil ihr Vater noch lebt.
Der Schwiegersohn und die Schwiegertochter erben nichts, weil sie nicht blutsverwandt sind.


Gesetzliche Erbfolge nach ZGB bei Eintreten des gleichen Erbfalls zwischen dem 01.01.1976 und dem 03.10.1990.
 
Die Ehefrau erbt 1/4 und alle Haushaltsgegenstände ("großer Voraus").
Da der Erblasser drei Kinder hat, enfällt von dem übrigen Teil der Erbschaft auf jedes Kind 1/3. Die beiden Söhne erben deshalb je 1/4. An die Stelle der verstorbenen Tochter treten deren zwei Töchter. Diese Großkinder erben also je 1/8. Die beiden Kinder des Sohnes sind an der Erbschaft nicht beteiligt, weil ihr Vater noch lebt.
Der Schwiegersohn und die Schwiegertochter erben nichts, weil sie nicht blutsverwandt sind.

Bei einem Erbfall zwischen dem 01.04.1966 und dem 31.12.1975 wäre die Erbfolge ebenso, jedoch ohne "Voraus".


Zurück zu Erbrecht-Infos-Anregung-Hinweise
                                                                                                                                     



© Copyright 2000-2018 by www.jensreuschel.de


[Home] [Zur Information] [] [] [] [Impressum] [Anfragen]