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Vor- und Nacherbschaft
Vielleicht reicht es Ihnen nicht aus, einen Erben einzusetzen, der nach Ihrem Tode Ihr Vermögen übernimmt. Vielleicht möchten Sie darüber hinaus eine weitere Person einsetzen, die zu einem späteren Zeitpunkt entgültig Ihr Erbe antritt. Auch das ist möglich. Sie können zum Beispiel Ihren Ehepartner als Vorerben und für die Zeit nach dessen Tod einen Neffen als Nacherben einsetzen.
Wenn Sie an diese Möglichkeit denken, sollten Sie sich auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.
Im ZGB war eine testamentarische Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nicht vorgesehen. Solche Anordnungen aus der Zeit vor dem 01.01.1976 blieben wirksam; jedoch entfielen bei Erbfällen nach dem 31.12.1975 die damit für den (Vor-)Erben verbundenen Verfügungsbeschränkungen.
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