020. Fehlt die Garage, ist der Vertrag nichtig
Der Käufer einer Eigentumswohnung kann den Kaufvertrag rückgängig machen, wenn die zugesicherte Garage fehlt. Zudem hat er Anspruch auf Ersatz der Notargebühren und Maklergebühren, Zinsen und des bereits verlegten Teppichbodens.
( OLG Frankfurt/M.: 49 C 61/97 ) |